BGH 03.05.2012 · V ZB 138/11 · NZI 2012/626
„1. Bei der Beurteilung, ob den Gläubigern die Aufbringung der Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits zuzumuten ist, ist auch zu berücksichtigen, ob Ansprüche absonderungsberechtigter Gläubiger (so genannte Ausfallgläubiger nach § 52 S. 2InsO) zu bedienen ist.
- Zu Lasten des Verwalters ist davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits heranzuziehen sind, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese Gläubiger auch ohne die beabsichtigte Klage auf Grund ihrer Absonderungsrechte mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen können und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg der Rechtsverfolgung partizipiert werden.“*
- Beutler/Haneke EWiR 2012/775 kritisch