OLG Schleswig 10.02.2009 · 1 W 38/08 · NZI 2009/522
„2. Bei der Feststellung des Nutzens der Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits ist es gerechtfertigt, einen Abschlag für das Prozessrisiko vorzunehmen. Gerade bei den Anfechtungsansprüchen ist das Prozessrisiko verhältnismäßig hoch anzusiedeln, weil es hierfür auf schwer darzulegende tatsächliche Voraussetzungen ankommen kann.
- Dem Kostenanteil der jeweiligen Gläubiger ist deren Mehrerlös bei erfolgreicher Klage gegenüberzustellen.“