„1. Maßgebend für die Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung durch die Insolvenzgläubiger i. S. v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist das Verhältnis zwischen dem Ertrag aller am Prozess kostenmäßig zu beteiligenden Insolvenzgläubiger aus der Realisierung der Klageforderung und den Prozesskosten.
2.a. Bei der Errechnung des Ertrages ist zunächst die Höhe der Klageforderung, einschließlich etwaiger Nebenforderungen, festzustellen. Hiervon ist im Falle zweifelhafter Leistungsfähigkeit des Beklagten ein Abschlag in angemessener Höhe vorzunehmen. Von dem so errechneten Betrag ist derjenige Betrag abzuziehen, der erforderlich ist, um eine etwaige Unterdeckung der Masse zur Befriedigung der Massegläubiger und zur Aufbringung der Kosten des InsO-Verfahrens auszugleichen. Ferner ist derjenige Anteil abzuziehen, der auf die Kleingläubiger, die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners, die Träger der Sozialverwaltung und die Bundesanstalt bzw. -agentur für Arbeit entfällt.
2.b. Bei der Bestimmung, welcher Insolvenzgläubiger als „Kleingläubiger“ anzusehen ist, ist entscheidend der Vergleich zwischen der Höhe des auf den einzelnen Gläubiger entfallenden Gewinnanteils (d. h. sein Ertragsanteil abzüglich seines Prozesskostenanteils) und der Höhe des durch die kostenmäßige Beteiligung an dem Prozess mutmaßlich ausgelösten Verwaltungsaufwands dieses Gläubigers. Ergibt sich, dass der Verwaltungsaufwand den zu erwartenden Gewinnanteil des Gläubigers übersteigt, ist der Gläubiger in aller Regel als Kleingläubiger anzusehen. Die Höhe des mutmaßlich ausgelösten Verwaltungsaufwands des Gläubigers ist zu schätzen; er dürfte in aller Regel einen Betrag von ca. € 250 nicht überschreiten.
- Bei der Berechnung der Prozesskosten sind in jedem Falle die außergerichtlichen Kosten des InsVw einzubeziehen. Die Gerichtskosten sind im Falle der PKH-Beantragung für den ersten Rechtszug stets einzubeziehen; im Falle der PKH-Beantragung für den zweiten Rechtszug findet eine Einbeziehung – mit einem angemessenen Anteil – allenfalls dann statt, wenn die Leistungsfähigkeit des Beklagten zweifelhaft ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind nicht einzubeziehen.
- Ist das Verhältnis von Ertrag und Prozesskosten dergestalt, dass der Ertrag die Prozesskosten um ein Vielfaches übersteigt, ist Zumutbarkeit i.S.v. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO im Regelfall anzunehmen. Dabei genügt jedenfalls ein 3,5-faches Übersteigen.“