OLG Schleswig 26.03.2007 · 5 W 8/07 · ZIP 2008/384
Gläubigern mit Minimalforderungen (im konkreten Fall insgesamt mit weniger als 1 % aller angemeldeten Forderungen) ist eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten.
Gläubigern mit Minimalforderungen (im konkreten Fall insgesamt mit weniger als 1 % aller angemeldeten Forderungen) ist eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten.
„Kleingläubigern, die nur einen geringen Anteil an der Gesamtsumme der festgestellten Forderungen haben, ist die Beteiligung an den Prozesskosten in der Regel nicht zumutbar. Als Kleingläubiger sind diejenigen anzusehen, deren Anteil fünf Prozent des Gesamtvolumens der festgestellten Forderungen nicht übersteigt.“
„1. In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern, die weniger als 5% der angemeldeten und anerkannten Forderungen auf sich vereinen, die Leistung eines Vorschusses für Prozessführung des Insolvenzverwalters zumutbar sein (Anschluss an BGH, 25.11.2010 – VII ZB 71/08; gegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.06.2005 – 27 W 17/05 und 28.11.2006 – 27 W 77/06).“
„Bei der Prüfung der Zumutbarkeit i. S. v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs nach § 71 InsO sind nur die Anspruchsberechtigten, also die absonderungsberechtigten Gläubiger und die Insolvenzgläubiger, zu berücksichtigen. Eine Beteiligung der Massegläubiger an den Verfahrenskosten kommt mangels Aktivlegitimation für den Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, so dass Masseverbindlichkeiten und Masse bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen sind.“
„Auch Massegläubiger können grundsätzlich wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sein, denen die Aufbringung von Prozesskosten zuzumuten ist, wenn sie im Erfolgsfall wirtschaftliche Vorteile aus der Prozessführung erlangen.“
„Massegläubiger im Sinne des § 55 InsO, die durch einen Erfolg der vom InsVw beabsichtigten Prozessführung ihre Befriedigungsmöglichkeit verbessern, ist es regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, BGH, X ARZ 264/05.“
„InsVw und Massegläubiger i. S. d. §§ 53 ff. InsO sind wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits beteiligt; es ist jedoch anerkannt, dass es weder dem InsVw noch den sog. echten Massegläubigern zuzumuten ist, Prozesskosten aufzubringen.“*
Rz. 4: „Vorschüsse auf die Prozesskosten sind der Gläubigerin nicht etwa des-halb unzumutbar, weil sie die Beklagten zu 1 bis 4 gegen Zahlung eines Betrages von 50.000 € aus deren Bürgenhaftung entlassen hat. Im vorliegenden Verfahren geht es zwar um einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagten als ihre Gesellschafter, den der Kläger als Insolvenzverwalter – vor allem – auf-grund der Forderungsanmeldung der Gläubigerin geltend zu machen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 InsO). Im Erfolgsfalle führt der Prozess aber gleichwohl wirtschaftlich zur weitgehenden Befriedigung der Gläubigerin. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen, den Prozess nur deshalb auf Staatskosten zu führen, weil die Gläubigerin auf die unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1 bis 4 ihr gegenüber weitestgehend verzichtet hat.“
„Dem Pensionssicherungsverein ist es im InsVv über das Vermögen eines seiner Mitglieder auch dann nicht zumutbar, die Kosten eines Gerichtsverfahrens aufzubringen, wenn er mit 91 % der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen einziger Großgläubiger der Insolvenzschuldnerin ist.“*
bejaht
Finanzverwaltung
OLG Karlsruhe 25.06.2007 · 19 W 25/07 · ZInsO 2007/822
BVerwG 08.02.2006 · BVerwG 8 PKH 4.05 · ZIP 2006/1542
Massegläubiger
KG 27.06.2005 · 12 W 31/05 · ZInsO 2005/992
verneint
Auskunftsklage gem. IFG
OVG Berlin-BRB 26.01.2011
OVG 12 M 67.10 · ZIP 2011/4470 InsVw
BFH 09.12.2004 · VII S 29/03 · ZInsO 2005/1216
Massegläubiger
BFH 09.12.2004 · VII S 29/03 · ZInsO 2005/1216