BVerwG 08.02.2006 · BVerwG 8 PKH 4.05 · ZIP 2006/1542
„Einem Insolvenzgläubiger ist es i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO regelmäßig zuzumuten, die Verfahrenskosten aufzubringen, wenn seine Forderung im Fall eines Obsiegens zumindest teilweise befriedigt wird und der zu erwartende Massezuwachs jedenfalls deutlich über den Verfahrenskosten liegt.“*