„Beantragt ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens, steht der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Fristversäumung nicht entgegen, dass er als RA selbst hätte Berufung einlegen können.“
a., d. G. S. 1330: „Die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigungsgrund i.S. von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außer Stande sieht, einen RA mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, 08.02.2012 – XII ZB 462/11, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9; Beschluss vom 29.03.2012- IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15 [BGH, 29.03.2012 – IV ZB 16/11 m. w. N.). … Auch ein RA hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ist nicht verpflichtet, auf sein Kostenrisiko hin für die Dauer des Bewilligungsverfahrens fristwahrende Handlungen vorzunehmen. Im Streitfall hat der Kläger als Insolvenzverwalter zudem nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO Anspruch auf Beiordnung eines RA (vgl. BGH, 25.04.2002 – IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179;BGH, 06.04.2006 IX ZB 169/05, ZIP 2006, 968; BGH, 23.03.2006 – IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 121 Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rn. 3), so dass er auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verpflichtet wäre, selbst tätig zu werden.