OLG Brandenburg 19.07.2007 · 9 WF197/07 · JurBüro 2008/39
„Die Mutwilligkeit des Verhaltens nach § 114 ZPO kann gegeben sein, wenn die Partei bereits vorprozessual oder in dem der Unterhaltsklage vorgeschalteten PKH-Prüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine möglichste Vermeidung des Rechtsstreites ausrichtet, indem sie insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichtes nicht reagiert.“
Anm.: Zwar ist die Entscheidung in einem Unterhaltsrechtsstreit ergangen; wie die Begründung zeigt, ist sie jedoch zu verallgemeinern.
a. d. G.: „Die Mutwilligkeit des Verhaltens kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn die Partei bereits vorprozessual oder in dem der Klage vorgeschalteten PKH-Prüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine möglichste Vermeidung des Rechtsstreites ausrichtet, indem sie insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichtes nicht reagiert. Unter Berücksichtigung dessen ist der Antragsgegner des PKH-Prüfungsverfahrens gehalten, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits so die Möglichkeit zu bieten, die (tatsächlichen) Erfolgsaussichten der Klage der antragstellenden Partei zu überprüfen. Hält sich der Antragsgegner für zu Unrecht im Anspruch genommen, erhält er so bereits im Vorfeld des Prozesses die Gelegenheit, ganz oder teilweise unbegründeten Ansprüchen durch die eigene Darstellung des Sachverhaltes entgegenzutreten.“