LG Kaiserslautern 23.01.2007   ·   3 O 757/06   ·   n. v.

„1. Der <starke> vorläufige InsVw ist nur ausnahmsweise prozessführungsbefugt zu Gunsten der Insolvenzmasse, wenn er hierzu vom Insolvenzgericht ausdrücklich ermächtigt wurde uns es sich bei der Prozessführung um einen Fall einer unaufschiebbaren Maßnahme handelt.

  1. An den diesbezüglichen Beschluss des Insolvenzgerichts ist das Prozessgericht jedenfalls kann nicht gebunden, wenn tatsächlich keine unaufschiebbare Maßnahme vorliegt.
  2. Dem InsVw ist PKH zu versagen, wenn den Gläubigern – was anhand einer Einzelfallabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung von Insolvenzquote, Prozess- und Vollstreckungsrisiko sowie Gläubigerstruktur zu beantworten ist – als wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar ist.“*