OLG Köln 21.05.2004   ·   18 W 24/04   ·   ZIP 2004/2450

„2. Eine auf bestimmte Forderungen bezogene Einziehungsermächtigung begründet daneben auch materiell-rechtlich die Prozessführungsbefugnis des schwachen vorläufigen InsVw.

  1. Es unterliegt nicht der Beurteilung des Prozessgerichts im PKH-Verfahren, ob sich die von dem Insolvenzgericht vorbehaltlos ausgesprochene Ermächtigung des vorläufigen InsVw, Ansprüche gegen die Gesellschafter geltend zu machen, im Rahmen bloßer Sicherungsmaßnahmen hält und deshalb zulässig ist.“*