OLG Karlsruhe 29.08.2011 · 9 W 13/11 · ZIP 2012/494
„2. Erhebliche Prozess- und Vollstreckungsrisiken reichen in der Regel nicht aus, um die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters als mutwillig i.S. v. § 114 S. 1 ZPO anzusehen.“
„2. Erhebliche Prozess- und Vollstreckungsrisiken reichen in der Regel nicht aus, um die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters als mutwillig i.S. v. § 114 S. 1 ZPO anzusehen.“
„Bei Vollstreckungsrisiken ist die Rechtsverfolgung nicht unbedingt mutwillig. Mutwillig ist allenfalls eine Klage gegen einen völlig Vermögenslosen ohne jegliche Aussicht auf eine (auch künftige) erfolgreiche Vollstreckung.“*