OLG Schleswig 02.02.2009 · 1 W 15/08 · ZInsO 2010/1702
„Die fehlende Rechtswegzuständigkeit führt zur Ablehnung eines PKH-Antrages. Eine Verweisung des Rechtsstreits findet im PKH-Verfahren nicht statt.“
„Die fehlende Rechtswegzuständigkeit führt zur Ablehnung eines PKH-Antrages. Eine Verweisung des Rechtsstreits findet im PKH-Verfahren nicht statt.“
„Die formal ordnungsgemäße Verweisung eines PKH-Verfahrens bindet das darin bezeichnete Gericht hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für dieses Verfahren, nicht jedoch für das ggf. folgende Klageverfahren.
Es darf die erforderliche Erfolgsaussicht nicht allein mit der Begründung verneinen, es halte sich für die Entscheidung des beabsichtigten Rechtsstreits nicht für zuständig.“
„Die formal ordnungsgemäße Verweisung eines PKH-Verfahrens bindet das darin bezeichnete Gericht hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für dieses Verfahren, nicht jedoch für das ggf. folgende Klageverfahren.
Es darf die erforderliche Erfolgsaussicht nicht allein mit der Begründung verneinen, es halte sich für die Entscheidung des beabsichtigten Rechtsstreits nicht für zuständig.“