OLG Hamm 17.05.2005   ·   21 W 28/05   ·   MDR 2006/173

Zur Versagung von PKH für einen InsVw, wenn die einzuklagende Forderung die zur Abwicklung des InsVv und Befriedigung der vorschusspflichtigen Gläubiger notwendige Summe um ein Mehrfaches übersteigt.“*

a. d. G. S. 173: „Jedenfalls nämlich ist es für die Zwecke des InsVv nicht erforderlich, Ansprüche in der Größenordnung des Zehnfachen der festgestellten Insolvenzforderungen einzuklagen. Die Geltendmachung eines erstrangigen Teilbetrages, der zur Gläubigerbefriedigung sowie Deckung der Kosten des InsVv ausreicht, würde genügen. Der auf jeden Insolvenzgläubiger entfallende Kostenanteil würde sich dann in einer Größenordnung bewegen, die auch bei einer (gedachten) gerichtlichen Geltendmachung der jeweils eigenen Insolvenzforderung anfallen würde. Ferner würde der Gesichtspunkt, den Prozess überwiegend fremdnützig (nämlich zugunsten der Insolvenzschuldnerin) zu führen, entfallen. Die gerichtliche Geltendmachung einer für das InsVv nicht benötigten (Teil-)Forderung zu Lasten der Staatskasse ist im Übrigen auch vom Schutzzweck des § 116 Nr. 1 ZPO mit seinen ggü. § 116 Nr. 2 ZPO erleichterten Voraussetzungen nicht gedeckt.“