LG Augsburg 03.11.2010   ·   103 O 3144/10   ·   ZIP 2011/247

Dem Pensionssicherungsverein ist es im InsVv über das Vermögen eines seiner Mitglieder auch dann nicht zumutbar, die Kosten eines Gerichtsverfahrens aufzubringen, wenn er mit 91 % der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen einziger Großgläubiger der Insolvenzschuldnerin ist.“*