OLG Nürnberg 04.07.2008 · 4 W 590/08 · DZWiR 2009/171
„Der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung hat nach einer Anfechtung durch den InsVw auch bei zu vertretender Unmöglichkeit der Rückübertragung nur dann Wertansatz zu leisten, wenn eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Diese liegt bei einer durch den neuen Eigentümer bewilligten Belastung einer Immobilie mit einer Grundschuld dann nicht vor, wenn deren Eintragung im Grundbuch zur Voraussetzung für die Sicherung der Rückzahlung eines dem Gemeinschuldner gewährten Darlehens gemacht wurde.“*