„Die beabsichtigte Erhebung einer Teilklage durch den InsVw ist nicht bereits als solche, sondern nur dann mutwillig i. S. von § 116 S. 2, § 114 S. 1 letzter Halbs. ZPO, wenn der InsVw keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet.“
- d. G. S. 105: „Die Bewilligung von PKH für den Ast. scheitert hier indes an der Mutwilligkeit der beabsichtigten Teilklage.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen würde (vgl. nur BGHZ 179, 315 = NJW 2009, 1423 Rdnr. 12; w. Z.). Beurteilungsmaßstab für die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch den InsVw ist das fiktive Vorgehen eines nicht auf PKH angewiesenen, verständigen, sich an den wohlverstandenen Interessen der Gläubigergemeinschaft orientierenden Verwalters. Hätte ein solcher Verwalter lediglich eine Teilklage erhoben, weil die Geltendmachung der Gesamtforderung aus bestimmten Gründen nicht sachgerecht erscheint, stellt sich die Teilklage nicht als mutwillig dar.
…
Ein verständiger, nach den Interessen der Gläubigergesamtheit handelnder Verwalter wird regelmäßig schon deshalb bestrebt sein, die gesamte Forderung mit einer Klage geltend zu machen, weil die Erhebung mehrerer Teilklagen die Kosten der Rechtsverfolgung erhöht und die Dauer des InsVv verlängert. Eine Teilklage wird er nur erheben, wenn hierfür ein sachlich begründeter Anlass besteht. Dies gilt umso mehr, wenn die beabsichtigte Teilklage im Erfolgsfall nur dazu führt, die Kosten des InsVv zu decken, ohne die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger zu verbessern.
Nachvollziehbare Sachgründe können begründete Zweifel sein, ob der erstrebte Titel in vollem Umfang durchgesetzt werden kann (OLG Hamm, ZIP 2003, 42 [43] = BeckRS 2003, 04622; w. Z.). Im Hinblick auf das Prozessrisiko können etwa Beweisschwierigkeiten hinsichtlich eines Teils des Anspruchs eine Rolle spielen; ebenso kann ein materiell-rechtlich uneinheitlich zu beurteilender Anspruch ein Grund für die Verfolgung nur eines Teilbetrages sein, wenn etwa eine nur teilweise durchgreifende Einwendung oder Einrede zu erwarten ist. Weiter kann im Einzelfall die begründete Erwartung bestehen, dass der Prozessgegner nach Verurteilung zur Leistung eines Teilbetrages den ganzen Anspruch begleichen werde (OLG Celle, OLGR 2007, 202).“
Die Entscheidung gibt einen vollständigen Überblick über den kontroversen Meinungsstand in Rspr. und Lit.; siehe auch Rendels EWiR 2011/135 zustimmend.