BVerwG 08.02.2006 · BVerwG 8 PKH 4.05 · ZIP 2006/1542
Zumutbarkeit zu bejahen, keine Sonderstellung
Zumutbarkeit zu bejahen, keine Sonderstellung
„Bei der Frage, ob einem Gläubiger das Aufbringen der Prozesskosten zuzumuten ist oder ob ihn der Prozesserfolg hinreichend begünstigt, kommt es auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung an. Der Umstand, dass von zwei möglichen im Zusammenhang stehenden Verfahren eines ggf. nicht zum Erfolg führt, ist unbeachtlich, wenn dadurch der wirtschaftliche Erfolg des anderen Verfahrens im Umfang des Unterliegens gesteigert wird.“
„2. Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte gilt auch für den Steuerfiskus.“