OLG Naumburg 21.03.2011 · 5 W 28/11 · NZI 2011/406
„Im Fall der Erhöhung ihrer Quote um 24 % ist es den Insolvenzgläubigern zuzumuten, die Kosten der Prozessführung des InsVw aufzubringen, wobei sich die Frage der Zumutbarkeit erst stellt, wenn sich der Verwalter vergeblich um die Kostenbeteiligung der Gläubiger bemüht hat.“