OLG Karlsruhe 29.08.2011   ·   9 W 13/11   ·   ZIP 2012/494

„1. Bei der Frage, ob den Gläubigern im Rahmen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Aufbringung der Kosten für eine Klage des Insolvenzverwalters zuzumuten ist, spielen insbesondere die Prozess- und Vollstreckungsrisiken der beabsichtigten Klage eine Rolle. Schlechte Prozess- und Vollstreckungsaussichten müssen sich dabei zu Gunsten des Insolvenzverwalters auswirken, der Prozesskostenhilfe begehrt.“