OLG Karlsruhe 29.08.2011   ·   9 W 13/11   ·   ZIP 2012/494

„2. Erhebliche Prozess- und Vollstreckungsrisiken reichen in der Regel nicht aus, um die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters als mutwillig i.S. v. § 114 S. 1 ZPO anzusehen.“