OLG Brandenburg 14.06.2007 · 12 U 11/07 · AnwBl 2008/214
„Eine beabsichtigte bzw. mögliche Rechtsmittelzurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht der Bewilligung von PKH für den Berufungsbeklagten gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht entgegen.“
„Eine beabsichtigte bzw. mögliche Rechtsmittelzurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht der Bewilligung von PKH für den Berufungsbeklagten gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht entgegen.“
„Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) stehe noch aus.“