OLG Dresden 09.10.2006 · 20 WF 0739/06 · MDR 2007/277
Keine Erstreckung der PKH-Bewilligung auf das Mediationsverfahren, auch wenn dies auf Anregung des Gerichts zustande gekommen ist.
Keine Erstreckung der PKH-Bewilligung auf das Mediationsverfahren, auch wenn dies auf Anregung des Gerichts zustande gekommen ist.
„Ist PKH bewilligt und der Rechtsanwalt ohne Einschränkung beigeordnet worden, hat er gegen die Staatskasse Anspruch auf Vergütung der Auslagen, die durch die Teilnahme am Termin einer vom Prozessgericht angeregten „gerichtsnahen“ Mediation entstehen (hier: Reisekosten und Abwesenheitsgeld).“*
„Beantragt der InsVw für einen von ihm zu führenden Rechtsstreit PKH, so ist grundsätzlich von einer Bedürftigkeit i. S. d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auszugehen, wenn er zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zu erwarten ist, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Verfahrenskosten genügend freie Masse vorhanden sein wird, um die Verfahrenskosten zu bestreiten.“*
„3.Dem Insolvenzverwalter kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 207 Abs. 1 InsO vorliegen. Die Forderung, die der Insolvenzverwalter geltend machen möchte, kann bei der Bestimmung der Insolvenzmasse gem. § 207 Abs. 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn erhebliche Prozess- und Vollstreckungsrisiken bestehen.“
„Im Falle der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) kann der Insolvenzverwalter für ein von ihm betriebenes Klageverfahren grundsätzlich Prozesskostenhilfe beanspruchen,, weil er, anders als bei Massearmut (§ 207 Abs. 1 InsO), verpflichtet und berechtigt bleibt, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO).“
„Der Antrag eines InsVw auf Bewilligung von PKH ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.“