OLG Karlsruhe 25.06.2007   ·   19 W 25/07   ·   ZInsO 2007/822

„Bei der Frage, ob einem Gläubiger das Aufbringen der Prozesskosten zuzumuten ist oder ob ihn der Prozesserfolg hinreichend begünstigt, kommt es auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung an. Der Umstand, dass von zwei möglichen im Zusammenhang stehenden Verfahren eines ggf. nicht zum Erfolg führt, ist unbeachtlich, wenn dadurch der wirtschaftliche Erfolg des anderen Verfahrens im Umfang des Unterliegens gesteigert wird.“