OLG Schleswig 26.03.2007 · 5 W 8/07 · ZIP 2008/384
Gläubigern mit Minimalforderungen (im konkreten Fall insgesamt mit weniger als 1 % aller angemeldeten Forderungen) ist eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten.
Gläubigern mit Minimalforderungen (im konkreten Fall insgesamt mit weniger als 1 % aller angemeldeten Forderungen) ist eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten.
„Kleingläubigern, die nur einen geringen Anteil an der Gesamtsumme der festgestellten Forderungen haben, ist die Beteiligung an den Prozesskosten in der Regel nicht zumutbar. Als Kleingläubiger sind diejenigen anzusehen, deren Anteil fünf Prozent des Gesamtvolumens der festgestellten Forderungen nicht übersteigt.“
„1. In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern, die weniger als 5% der angemeldeten und anerkannten Forderungen auf sich vereinen, die Leistung eines Vorschusses für Prozessführung des Insolvenzverwalters zumutbar sein (Anschluss an BGH, 25.11.2010 – VII ZB 71/08; gegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.06.2005 – 27 W 17/05 und 28.11.2006 – 27 W 77/06).“