OLG München 10.01.2012 · 5 U 4105/11 · ZIP 2012/1984
a. d. G. Rz. 8-10: „Diese Grundsätze gelten auch für die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs. Nach Eintritt der Massekostenarmut ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Das folgt unmittelbar aus § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Trotz der andauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO darf der Verwalter den Anfechtungsanspruch (so: Anfechtungsprozess; Anmerkung des Senats) weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Anfechtungsprozess stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte; denn er nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. § 207 Abs. 1 InsO verlangt vielmehr die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens, welche der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat.
- c) Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Verwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. (BGH Beschl. V. 18 September 2003, aaO unter II. 2; OLG Naumburg ZInsO 2002, 540, 541). Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf die Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschiebt oder – wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl eingestellt wird – nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. V. 10. Februar 1982 – VIII ZR 158/80, ZIP 1982, 467, 468).
- d) Gegen diese Lösung kann nicht die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens eingewandt werden, die es gebiete, auch bei Kostenarmut einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklagen zu gewähren (so aber Hörmann NZI 2008, 291). Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens nach §§ 26, 207 InsO – von den Ausnahmefällen „Stundung der Verfahrenskosten“ und „Gläubigervorschuss“ abgesehen – die Deckung der Verfahrenskosten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein beantragtes Verfahren nicht eröffnet, ein eröffnetes Verfahren eingestellt.“