OLG Celle 17.09.2008 · 4 W 53/08 · ZIP 2009/933
„Bei der Prüfung der Zumutbarkeit i. S. v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs nach § 71 InsO sind nur die Anspruchsberechtigten, also die absonderungsberechtigten Gläubiger und die Insolvenzgläubiger, zu berücksichtigen. Eine Beteiligung der Massegläubiger an den Verfahrenskosten kommt mangels Aktivlegitimation für den Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, so dass Masseverbindlichkeiten und Masse bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen sind.“