BGH 12.03.2008 · XII ZB 4/08 · MDR 2008/769
„Bei Masseunzulänglichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten i.S. § 116 ZPO nicht von der Insolvenzmasse aufgebracht werden können.“*
a. d. G. S.1036: „Die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte (= InsVw) sei trotz seiner Erklärung der Masseunzulänglichkeit in der Lage, die Prozesskosten aus der Masse zu bestreiten, steht im Widerspruch zu höchst richterlicher Rspr. Danach ist bei Masseunzulänglichkeit i. S. d. § 208 InsO grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten i. S. d. § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können.“ (z. Z.) Denn der InsVw darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen begründen, die nicht aus der Masse beglichen werden können. … Wenn die Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch nicht allzu lange zurückliegt, dann kann bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, dass die Kosten nicht aufgebracht werden können.“