OLG Düsseldorf 21.04.2008 · I-17 W 15/08 · MDR 2008/880
„Der PKH-Antrag eines InsVw für eine Klage erscheint mutwillig (§ 114 ZPO), wenn sein Gegner vorab erklärt hat, in einem Mahnverfahren keinen Widerspruch und keinen Einspruch einzulegen. Die Titulierung im Mahnverfahren und die Beantragung von PKH für das Mahnverfahren stehen dem InsVw als kostengünstigerer Weg offen.“