OLG Koblenz 20.03.2006 · 5 W 177/06 · Rpfleger 2006/477
„Führt ein zum InsVw bestellter Rechtsanwalt einen Prozess für die Masse bei einem auswärtigen Gericht, sind in der Regel weder Fahrkosten noch die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig. Der InsVw muss sich eines beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigter bedienen. Daher kommt auch die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.“