„Allein der Umstand, dass der InsVw versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger zu erreichen, zwingt nicht zur Gewährung von PKH.“
a. d. G. S. 133: „Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des BGH zugrunde, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschl. v. 27.05.2009 – III ZB15/09, juris Rz. 7) … Um die Forderung zugunsten der Insolvenzmasse durchzusetzen, bedarf es dieses Versuchs des InsVw, die Kosten von den wirtschaftlich Beteiligten zu erlangen. Dies ist von den allgemeinen Aufgaben des InsVw gedeckt; es spielt daher keine Rolle, dass er hierfür kein besonderes Honorar erhält. Der Senat muss nicht entscheiden, ob es hinsichtlich dieser Bemühungen Grenzen gibt, jenseits derer der InsVw hierzu nicht mehr verpflichtet ist; in Betracht käme dann im Einzelfall immer noch, dass den Insolvenzgläubigern selbst weitere Koordinierungstätigkeiten zumutbar wären.“