BAG 03.08.2011   •   3 AZB 8/11   •   NZI 2011/781

„3. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen Prozesskostenhilfe nur, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Ein derartiges allgemeines Interesse besteht nicht lediglich deswegen, weil ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zur Sicherung eines nachfolgenden Insolvenzverfahrens erforderlich ist.“