KG 15.02.2011   ·   9 W 50/08   ·   ZIP 2011/542

a. d. G. S. 543: „Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO steht auch mit dem GG im Einklang. Insbesondere sind die im Vergleich zu natürlichen Personen strengeren Anforderungen an eine Bewilligung von PKH für juristische Personen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Dies hat das BVerfG wiederholt festgestellt (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1973, 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229; BVerfG, Beschl. v. 26.01.1983 – 1 BvR 1036/82, 1 BvR 26/73, juris). Die Gewährung von PKH ist letztlich eine Maßnahme der Sozialhilfe, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip herleitet und zur Achtung der Menschenwürde notwendig ist, was bei juristischen Personen entfällt.“

Anm.: Diesseits wird mit Nachdruck die entgegengesetzte Auffassung vertreten: § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ist nach Meinung des U. verfassungswidrig, Einzelheiten s.“Der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters“, Diss. Rostock 2005, S. 309 ff.