LG Augsburg 03.11.2010 · 103 O 3144/10 · ZIP 2011/247
„Dem Pensionssicherungsverein ist es im InsVv über das Vermögen eines seiner Mitglieder auch dann nicht zumutbar, die Kosten eines Gerichtsverfahrens aufzubringen, wenn er mit 91 % der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen einziger Großgläubiger der Insolvenzschuldnerin ist.“*