OLG Celle 02.09.2008   ·   4 W 66/08   ·   ZIP 2009/936

„Der InsVw hat zur Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Rahmen eines PKH-Antrags dazu vorzutragen, wie hoch die Insolvenzmasse ist, um welchen Betrag sie sich vermehren würde, wenn der beabsichtigte Prozess gewonnen würde, und zu berechnen, welcher Gläubiger ggf. welchen Betrag erhalten würde. In Schadensersatzprozessen nach § 71 InsO gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen einer Pflichtverletzung des InsVw kommt eine Ausnahme hiervon wegen eines vermeintlichen Versagens der staatlichen Aufsicht nicht in Betracht.“