OLG Zweibrücken 02.02.2010 · 4 W 2/10 · MDR 2010/595
„Sind die Kosten des Rechtsstreits durch einen gerichtlichen Vergleich gegeneinander aufgehoben worden, kann der Gegner die von ihm gezahlten Gerichtskosten anteilig gegen die PKH-Partei als Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG) festsetzen lassen(§ 123 ZPO), weil § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG nur für den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. GKG) und nicht für den Übernahmeschuldner zu einer Freistellung von den Gerichtskosten führt. Wegen des Fehlens einer planwidrigen Lücke scheidet auch eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG aus.“*