OLG Naumburg 18.03.2011   ·   5 W 32/11   ·   ZInsO 2011/977

„Zur Ermittlung der Vermögensmasse, aus der der InsVw gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO die Kosten seiner Prozessführung aufzubringen hat.“

a. d. G. S. 977: „Soweit liquide Masse vorhanden ist, muss sie allerdings nur insoweit für die Bezahlung der Verfahrenskosten eingesetzt werden, als sie nicht zur Deckung der bisher schon begründeten und der unausweichlich noch entstehenden Masseverbindlichkeiten (§ 54 f. InsO) benötigt wird (Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.). Hierfür kommt es nicht allein darauf an, ob die derzeit vorhandene liquide Masse hinter dem Gesamtbetrag der voraussichtlichen Masseverbindlichkeiten zurückbleibt. Auch wenn dies der Fall ist, müssen die liquiden Mittel zur Bezahlung der Prozesskosten verwandt werden, sofern die Masseverbindlichkeiten nach dem vom InsVw aufzustellenden Finanzplan aus künftigen Massezuflüssen bedient werden können. Insbesondere darf der InsVw von der liquiden Masse nicht ohne Weiteres den Kostenbetrag (§ 54 InsO) zurückbehalten, der sich ergeben wird, wenn die gesamte Masse mit dem geschätzten künftigen Endergebnis verwertet werden sollte. Die vorhandenen liquiden Mittel müssen lediglich die Kosten decken, die auf der bisher erwirtschafteten Berechnungsgrundlage (§§ 58 Abs. 1 GKG, 1 Abs. 1 InsVV) bereits angefallen und vorrangig vor den Prozesskosten zu bezahlen sind. Soweit der InsVw künftige Massezuflüsse und damit einhergehende Erhöhungen der Berechnungsgrundlage erwartet, sind für die sich daraus ergebenden Mehrkosten keine Rückstellungen zu bilden, denn diese zusätzlichen Kosten können stets aus dem Massezuwachs bezahlt werden, durch den sie verursacht wurden.“