OVG Magdeburg 13.10.2011   •   2 O 108/11   •   NJW 2012/632

OVG Magdeburg 13.10.2011   •   2 O 108/11   •   NJW 2012/632

„1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist.

  1. Aus Billigkeitsgründen kann eine rückwirkende Bewilligung von PKH nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem Früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich infolge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist. Gleiches gilt, wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen.“