LG Berlin 02.12.2010   ·   10 O 238/10   ·   AnwBl 2011/150

„Der formularmäßige Hinweis „Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er nicht damit rechnet, PKH zu erhalten“ reicht nicht zur wirksamen Vereinbarung eines anwaltlichen Erfolgshonorars aus, wenn der Anwalt sich nicht zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten verschaffen hat, um beurteilen zu können, ob bei einer „verständigen Betrachtung“ die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG (insbesondere kein Anspruch auf Prozesskosten- und Beratungshilfe) vorlagen.“*