OLG Stuttgart 18.11.2009 · 3 W 63/09 · NZI 2010/277
a. d. G. S. 278: „Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 885 I 2, 899 II 2 BGB. Das den Rückgewähranspruch sichernde Verfügungsverbot entfaltet meist – vom Fall der Insolvenz abgesehen – dieselben Wirkungen wie eine Vormerkung. Es liegt deswegen nahe, das durch einstweilige Verfügung anzuordnende Verfügungsverbot nach § 938 II ZPO wie die Eintragung einer Vormerkung zu behandeln (OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 1343; w. Z.).“