BGH 07.12.2006 · V ZB 93/06 · NJW-RR 2007/629
„Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 S. 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen InsVw bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.“*
„Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 S. 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen InsVw bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.“*
„Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 S. 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen InsVw bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.“*