OLG Celle 25.03.2010   ·   9 W 19/10   ·   ZIP 2010/1198

„Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn die aufzuwendenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen, wobei das Verhältnis von Aufwand und wirtschaftlichen Nutzen im Erfolgsfall maßgebend ist.“*

  1. Witte EWiR 2010/439