BGH 07.02.2013 • IX ZB 48/12 • ZInsO 2013/496
Der Eintritt von Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe dann nicht entgegen, wenn der aus der Prozessführung zu erwartende Erlös voraussichtlich ausreicht, um die Massekostenarmut zu beseitigen. Bei der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes ist neben den ohnehin im Rahmen des § 114 ZPO zu bewertenden Erfolgsaussichten daher außerdem zu erwägen, ob eine stattgebende Entscheidung auch durchgesetzt werden kann.*