BGH 23.03.2006 · IX ZB 139/05 · MDR 2006/1316
„a) Der für InsO-Verfahren allgemein entwickelte Rechtssatz, dass ein InsVw, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, gilt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Parteiprozess in gleicher Weise.
b) Die Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses wird der InsVw, der über keine volljuristische Ausbildung verfügt, in aller Regel einem Rechtsanwalt übertragen; deshalb ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung auch dann zu entsprechen, wenn der Anfechtungsgegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.“(so auch BGH 23.03.2006 IX ZB 130/05)