BAG 14.11.2007 · 3 AZB 26/07 · NJW 2008/804
„1. Nach § 11 II ArbGG kann sich eine Partei vor dem LAG nicht nur durch Rechtsanwälte, sondern auch durch Verbandsvertreter vertreten lassen. Soweit deshalb vor dem LAG die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird, ist darüber nach § 121 II ZPO, nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zu entscheiden.
- Ein Rechtsanwalt kann nicht verlangen, dass er sich in eigener Sache nach Bewilligung von PKH selbst beigeordnet wird. Zweck des PKH-Rechts und der Beiordnungsvorschriften ist nicht die Eröffnung einer Einnahmequelle des prozessführenden Rechtsanwalts zu Lasten der Staatskasse.
- Der Rechtsanwalt kann jedoch die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts verlangen, wenn die nach den allgemeinen Regeln vorgesehen ist. Es kann einem unbemittelten Rechtsanwalt nicht verwehrt werden, sich der Vorteile zu bedienen, die durch die Einschaltung eines nicht persönlich von dem Rechtsstreit betroffenen Dritten als Prozessbevollmächtigten entstehen.“
(Orientierungssätze der BAG-Richter).