LG Mönchengladbach 18.01.2006   ·   5 T 519/05   ·   ZInsO 2006/276

„1. Beantragt ein InsVw im Rahmen der ihm bewilligten PKH die Beiordnung eines Rechtsanwalts, so ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung nicht zu berücksichtigen, dass der InsVw zugleich Rechtsanwalt ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob ein juristisch nicht Vorgebildeter für die Mobiliarzwangsvollstreckung oder für die Vollstreckung in Rechte der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf.

  1. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kommt nur dann in Betracht, wenn die Vollstreckung über den Normalfall hinausgehende besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
  2. Auch die Vielzahl von Vollstreckungen gleicher Art (hier4.000) rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sofern der jeweilige Einzelfall nicht besonders schwierig ist. Die Anzahl der Vollstreckungen kann im Rahmen der Vergütung des InsVw berücksichtigt werden.“