EGMR 20.09.2011   ·   44455/07   ·   NJW 2012/3019

„1. Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters i. S. von Art. 6 I EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) können objektiv berechtigt sein, wenn er zuvor an der Verhandlung in der Hauptsache teilgenommen und das angegriffene Urteil erlassen hat und nun über die Richtigkeit der eigenen Rechtsanwendung entscheiden muss…..

  1. Das gilt auch in Zivilsachen, wenn ein Richter vor Beginn eines Verfahrens eine Entscheidung getroffen hat, für die er den Sachverhalt und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung summarisch prüfen musste.“*