OLG Rostock 01.03.2007   ·   3 W 147/06   ·   ZIP 2007/1288

„Die dem Schuldner für einen Aktivprozess bewilligte PKH wirkt nach Eröffnung des InsO-Verfahrens über dessen Vermögen nicht für und gegen den InsVw. Dem InsVw, dem PKH bewilligt wird, ist der von ihm ausgewählte Rechtsanwalt beizuordnen. Er braucht sich nicht auf die Beiordnung des zuvor dem Schuldner beigeordneten Anwalts verweisen zu lassen.“