OLG Schleswig 13.09.2012    ·    3 W 78/12    ·   MDR 2013/55

„1. Ein entscheidungsreifer PKH-Antrag ist zu bearbeiten. Eine Aussetzung des PKH-Verfahrens ist im Grundsatz unzulässig.

  1. Hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung des Beklagten i.S.v. § 114 ZPO können auch dann bestehen, wenn er sich gegen den Klägervortrag nur mit pauschalen Bestreiten zur Wehr setzt, sofern seine Erklärungslast ausnahmsweise herabgesetzt ist, weil gegen ihn in diesem Zusammenhang wegen einer schweren Straftat ermittelt wird.“