BVerfG 24.06.2010   ·   1 BvR 3332/08   ·   Internet

„Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der PKH soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das PKH-Verfahren will den Rechtsschutz, der den Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Ein hoher Begründungsaufwand und die inhaltliche Komplexität der anzustellenden Erwägungen belegen die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, so dass aus diesem Grunde PKH zu bewilligen ist. Auch der Beschluss des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 ZPO zur Entscheidung dem Senat zu übertragen, steht der Ablehnung des PKH-Antrags wegen fehlender Erfolgsaussichten entgegen.“*