OLG Naumburg 16.06.2010 · 5 W 33/10 · NZI 2010/765
„Ob die Prozesskosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können, richtet sich nach dem Umfang der liquiden Masse unter Abzug der bestehenden und unausweichlichen Masseverbindlichkeiten. Zu Letzteren gehört nur die auf bisher erwirtschafteter Berechnungsgrundlage beruhende InsVw-Vergütung.“