BGH 23.06.2010 · XII ZB 232/09 · NJW 2010/3029
Relativ grundsätzliche, an sich in einer Familiensache ergangene, aber zu verallgemeinernde E
Relativ grundsätzliche, an sich in einer Familiensache ergangene, aber zu verallgemeinernde E
„Ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich i. S. des § 121 II ZPO erscheint, beurteilt sich nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch nach der Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.“